Instruction und Pflichtspuncta : Wessen sich in abstattung und einnahm der ordentlichen Land- und Trankstewr, so wol auch in Einbringung der versessenen Retardaten bey den Aemptern und Städten der Fürstenthumber Coburgk und Eisennach hinfüro und biß zu anderweit Fürstlichen Verordnung zuverhalten ... ; [Uhrkündlich ist diese Verordnung, bey allen Aemptern, Städten und Dorffsschafften, so viel jeden Ort betrifft, zu publiciren befohlen, und unterm Fürstl. CammerSecret außgefertiget, so geschehen am Tage Jacobi, des tausent, sechs hundert, sieben und dreyssigsten Jahrs]